§ 2 Z 48 BVergG 2006
LVwG Sbg, 10.09.2018, 405-5/47/1/25-2018
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Z 48 BVergG 2006 stellt die Definition der zentralen Beschaffungsstelle alleine auf die Tatsache ab, dass öffentliche Auftraggeber eine „zentrale“ Beschaffungsfunktion für andere Auftraggeber (öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ausüben. Demnach ist aus dem Gemeinschaftsrecht und dem BVergG 2006 nicht ableitbar, dass zentrale Stellen ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet werden können. Nach den Erläuternden Bemerkungen impliziert der Begriff „zentral“ nicht, dass derartige Einrichtungen allein auf der Ebene der Mitgliedsstaaten (also auf Bundesebene) eingerichtet werden können, sondern, dass derartige Beschaffungsstellen auch auf Landesebene oder auf regionaler Ebene eingerichtet werden können.