§ 2 Z 48 BVergG 2006
LVwG Sbg, 10.09.2018, 405-5/47/1/25-2018
Mit § 2 Z 48 BVergG 2006 sollte die grenzüberschreitende zentrale Beschaffung, konkret den Auftraggebern die Beschaffung von „ausländischen“ (EU) zentralen Beschaffungsstellen bzw über „ausländische“ (EU) zentrale Beschaffungsstellen ermöglicht werden, wenn es sich um einen „ausländischen“ Auftraggeber handelt, der die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber erfüllt. Für einen „inländischen“ Auftraggeber kann aus diesem Nebensatz in § 2 Z 48 BVergG 2006 keine Schlussfolgerung abgeleitet werden, zumal sich dieser Nebensatz nicht auf Auftraggeber gemäß §§ 3 Abs 1 und 164 BVergG 2006 bezieht.