§ 20 Abs 2 BVergG 2006, § 83 BVergG 2006
LVwG Wien, 21.08.2018, VGW-123/072/7624/2018
Die Beiziehung von Subunternehmern kann kein Ersatz für die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften sei, da es der unternehmerischen Entscheidung der Bieter überlassen bleiben muss, ob sie sich erforderlichenfalls zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen oder sich eines Subunternehmers bedienen wollen.