§ 20 Abs 2 BVergG 2006
LVwG Wien, 21.08.2018, VGW-123/072/7624/2018
Den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken, dass das uneingeschränkte Zulassen von Bietergemeinschaften Absprachen zwischen den Bietern ermöglichen würde, die eine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hätten, erscheint nachvollziehbar. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass neben kartellrechtlich bedenklichen Ausgestaltungen von Bietergemeinschaften, die den Wettbewerb beschränken, im vorliegenden Fall aufgrund der großen Anzahl von einschlägigen Unternehmen und der Ausschreibung von Kleinaufträgen auch die Bildung von Bietergemeinschaften denkbar ist, die durch den Zusammenschluss von Unternehmen, die aus unbedenklichen Gründen erst gemeinsam ein erfolgversprechendes Angebot legen können, und deren Zusammenschluss den Wettbewerb daher stärkt. Die Vermutung, dass sich eine Anzahl von Bietern nicht rechtskonform verhalten wird, rechtfertigt daher nicht den völligen Ausschluss von Bietergemeinschaften. Allerdings erscheint vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin geschilderten Vorgeschichte die Beschränkung von Bietergemeinschaften in einem Umfang, der durch den Zweck einer solchen Festlegung sachlich gerechtfertigt ist, durchaus zulässig.