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Gültige Zuschlagserteilung auch bei falscher Rechtsform des Zuschlagsempfängers

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/53RPA 2020, 251 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 2 Z 49 BVergG 2018

BVwG, 19.06.2020, W273 2231776-1/2E

Die Auftraggeberin hat in weiterer Folge am 09.06.2020 die Zuschlagserteilung an die „**** AG“ im Vergabeportal versandt. Die Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist gemäß § 2 Z 50 BVergG 2018 die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen. Für die Auslegung der Zuschlagserteilung ist ebenfalls der objektiven Erklärungswert maßgeblich. Der objektive Erklärungswert der Zuschlagserteilung entspricht dem Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmen mit dem Firmenwortlaut „****“ und der Adresse „****“, das im Vergabeverfahren Bieterin und Adressatin der Zuschlagsentscheidung war. Der objektive Erklärungswert der Zuschlagserteilung vom 09.06.2020 bestand somit in der Erklärung der Auftraggeberin, den Zuschlag der

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