§ 2 Z 49 BVergG 2018
BVwG, 19.06.2020, W273 2231776-1/2E
Relevant ist der objektive Erklärungswert der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, bekannt gegeben zu Gunsten der „**** AG“. Dieser entspricht der Entscheidung der Auftraggeberin, den Zuschlag einem Unternehmen mit dem Firmenwortlaut „****“ und der Adresse „****“ zu erteilen, das im durchgeführten Vergabeverfahren Bieterin war. Dass das Unternehmen von der Auftraggeberin mit dem Rechtsformzusatz „AG“ statt „GmbH“ bezeichnet wurde, schadet dabei nicht, zumal im Vergabeverfahren kein anderes Unternehmen mit einem auch nur ähnlichen Firmenwortlaut als Bieter aufgetreten ist. Ein durchschnittlich fachkundiger Bieter darf bei Anwendung der üblichen Sorgfalt davon ausgehen, dass die Auftraggeberin eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten eines Unternehmens bekannt gibt, das am Vergabeverfahren teilgenommen hat. Der objektive Erklärungswert der Zuschlagsentscheidung vom 29.05.2020 bestand somit in der Erklärung der Auftraggeberin, den Zuschlag der Bieterin **** GmbH erteilen zu wollen, wenn diese auch als „AG“ statt als „GmbH“ bezeichnet wurde.