§ 79 Z 2 BVergG 2018, § 80 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 82 Abs 2 Z 1 BVergG 2018
BVwG, 13.05.2020, W187 2230421-1/20E
3.3.2.5. Zuzugestehen ist, dass die Zusammenschau der – im Sinne der Teilnahmeunterlagen veralteten – Strafregisterauskünfte mit den Strafregisterauskünften aus dem Jahr 2020 unter Berücksichtigung über die Tilgung von Strafen wegen des zeitlichen Abstands von weniger als der Mindesttilgungsfrist gemäß § 3 Abs 1 Z 1 Tilgungsgesetz von drei Jahren dazu führt, dass über den fraglichen Zeitpunkt des § 79 Z 2 BVergG eine eindeutige Aussage getroffen werden kann, die auch den gesamten nach den Angaben der Teilnahmeunterlagen nachzuweisenden Zeitraum abdeckt. (BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E)