§ 113 Abs 2 BVergG 2018
BVwG, 13.05.2020, W187 2230421-1/20E
3.3.1.5. Im nicht offenen Verfahren geben Bieter das Angebot in der zweiten Stufe so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters oder des Auftraggebers Grundlage des Vertrags sein kann. Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16 , Casertana Costruzioni, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Zulässig sind gemäß § 139 Abs 1 BVergG nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten. Das Verhandlungsverbot nach § 113 Abs 2 BVergG ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16 , Archus und Gama, Rn 27).