§ 17 Abs 3 AVG, § 311 BVergG 2006, § 314 BVergG 2006, § 333 BVergG 2018, § 337 BVergG 2018
BVwG, 08.01.2020, W134 2122936-3/5E
Im gegenständlichen Fall wurde der Antragstellerin vom BVwG am 13.12.2017 Akteneinsicht in die Ausschreibung und die die Antragstellerin betreffenden Aktenteile gewährt. Die darüberhinausgehenden Aktenbestandteile waren von der Akteneinsicht auszunehmen, da andernfalls eine Verletzung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Bieter nicht ausgeschlossen werden kann. Die anderen Bieter haben ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, welches durch die Einsichtnahme der Antragstellerin geschädigt werden würde.