§ 91 BVergG 2018, § 262 BVergG 2018
BVwG, 29.01.2020, W139 2225291-2/34E
Das Gebot einer objektiven und transparenten Bestbieterermittlung erfordert, dass der Auftraggeber die Zuschlagskriterien inhaltlich ausreichend zu konkretisieren hat, andernfalls selbst eine ausführliche Begründung der Bestbieterermittlung wohl kaum über den Anschein einer willkürlichen Vorgehensweise hinwegzutäuschen vermag. Nach der Judikatur der Vergabekontrolle und des EuGH müssen Zuschlagskriterien demnach so gefasst werden, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können (EuGH 14.09.2017, C-223/16 , Casertana Costruzione; EuGH 18.10.2001, C-19/00 , SIAC Construction Ltd). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Sub-Zuschlagskriterien (VKS Wien vom 1. Juli 2010, VKS-5746/10). Die Zuschlagskriterien müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten und die Bieter einerseits sohin nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung (ex-ante) bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben (BwVG 24.07.2018, W134 2196559-2/27E, W134 2196568-2/24E, W134 2196974-2/22E; Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 79 Rn 109 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Andererseits ist die Konkretisierung der Zuschlagskriterien im Hinblick auf die (ex post) sicherzustellende Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des Bestbieters unerlässlich (in diesem Sinne Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum BVergG 2006, § 79 Rn 135). Was die Festlegung der Bewertungsmethode betrifft, so besteht keine Verpflichtung diese bereits in den Ausschreibungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Deren nachträgliche Festlegung darf aber keinesfalls eine Veränderung der – verpflichtend bekannt zu gebenden – Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken (EuGH 14.07.2016, C-6/15 , TNS Dimarso; BVwG 20.12.2017, W187 2175977-2/25E).