§ 320 Abs 1 BVergG 2006, § 342 Abs 1 BVergG 2018, Art 133 Abs 4 B-VG
VwGH, 23.06.2020, Ra 2018/04/0181
25. Dass die fallbezogene – das Erkenntnis tragende – Begründung des Verwaltungsgerichts, die vorgebrachte mangelnde Lieferbarkeit der ausgeschriebenen Produkte sei nicht Gegenstand der Überprüfung der Ausschreibungsbestimmungen sondern allenfalls im Rahmen der Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung zu überprüfen, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG widerspreche, wird mit dem Hinweis auf diese Judikate von der Revision nicht dargetan, weshalb sich die Revision insgesamt als unzulässig erweist.