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Keine laufende Prüfung der Bonität von Bietern während des Nachprüfungsverfahrens

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/38RPA 2020, 247 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 69 BVergG 2006, § 320 Abs 1 BVergG 2006

VwGH, 02.06.2020, Ra 2017/04/0066

23. Dem Erkenntnis VwGH 2013/04/0033 lag zugrunde, dass als Nachweis für die Leistungsfähigkeit eine Bonitätsauskunft des Kreditschutzverbandes (KSV) über ein näher bezeichnetes Rating (Wert < 350) festgelegt worden sei. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hatte zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung und zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung über ein entsprechendes Rating verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof ging auf Grund der dort gegebenen – speziellen – Sachverhaltskonstellation davon aus, dass die Auftraggeberin zu einer genaueren Überprüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet gewesen wäre. Im Zuge dieser Überprüfung hätte die Auftraggeberin vom (nunmehr erst im Nachprüfungsverfahren hervorgekommenen) Umstand erfahren, dass das KSV-Rating der Zuschlagsempfängerin für einem gewissen Zeitraum zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagsentscheidung den festgelegten Wert überschritten hatte und das entsprechende Eignungskriterium somit nicht erfüllt gewesen sei. Da die Nachprüfungsbehörde dies unberücksichtigt gelassen habe, wurde der dort angefochtene Bescheid aufgehoben. Die spezielle Sachverhaltskonstellation bestand darin, dass die Auftraggeberin bereits vor der Zuschlagsentscheidung auf Grund einschlägiger Medienberichte auf die heikle wirtschaftliche und finanzielle Situation der Zuschlagsempfängerin aufmerksam wurde.

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