§ 39 Abs 2 AVG, § 45 Abs 3 AVG, § 58 Abs 2 AVG, § 60 AVG, § 320 BVergG 2006, Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG
VwGH, 04.05.2020, Ra 2019/04/0145
Mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens von Begründungsmängeln und der Nichteinräumung von Parteiengehör gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen. So legt die Revision nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen durch die Parteieneinvernahme unter Beweis gestellt worden wären, die zu einer für die Revisionswerberin günstigeren Entscheidung geführt hätten. Hinsichtlich der übergangenen E-Mails ist weder konkretisiert, um welche Urkunden es sich handelt, noch zu welchem Beweisthema diese vorgelegt worden seien.