§ 39 Abs 2 AVG, § 79 BVergG 2006, § 325 BVergG 2006, Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG, § 48 Abs 2 Z 1 VwGG
VwGH, 17.04.2020, Ra 2017/04/0124
34. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064). Eine derart grobe Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal die Revisionswerberin auch gar nicht behauptet, dass von der zweitmitbeteiligten Partei kein vollständiger Nachweis der Abbau- bzw Bezugsberechtigung erbracht worden wäre, weshalb mit der Behauptung einer Ungleichbehandlung der Revisionswerberin gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei eine Relevanz eines Verfahrensfehlers nicht dargetan werden kann.