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Keine Rückerstattung der gesamten Pauschalgebühr

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/26RPA 2020, 126 Heft 2 v. 15.4.2020

§ 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, § 84 Abs 1 Z 1 BVergGKonz 2018

BVwG, 20.12.2019, W187 2219311-3/4E

3.3.2 Die Gebührenschuld betreffend die Pauschalgebühr entsteht mit der Antragstellung (zB VwGH 2. 6. 2004, 2004/04/0049; 28. 7. 2004, 2004/04/0101; 16. 12. 2015, Ra 2015/04/0095) und die Gebühren sind bereits zu diesem Zeitpunkt an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten (zB VfGH 1. 3. 2019, E 4474/2018). Die Gebührenschuld für den verfahrenseinleitenden Antrag hängt nicht vom Ausgang des Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahrens ab (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [2019], § 340 Rz 4). So löst auch ein später als unzulässig zurückgewiesener Feststellungsantrag die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr aus (VwGH 30. 6. 2004, 2004/04/0081). Daher kommt die Rückerstattung der gesamten Pauschalgebühr nicht in Frage.

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