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Keine Gebühren nach dem Gebührengesetz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor dem BVwG

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2020/25RPA 2020, 125 Heft 2 v. 15.4.2020

§ 340 Abs 2 BVergG 2018, § 341 BVergG 2018

BVwG, 19.12.2019, W187 2226273-2/5E

Neben den Pauschalgebühren gemäß § 340 Abs 1 BVergG fallen gemäß § 340 Abs 2 BVergG keine Gebühren nach dem Gebührengesetz wie etwa die Beschwerdegebühr an. Da die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, eine Beschwerdegebühr zu entrichten, kann der Auftraggeber auch nicht zum Ersatz dieser Gebühr verpflichtet werden und der darauf gerichtete Antrag ist abzuweisen.

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