§ 350 BVergG 2018
BVwG, 18.12.2019, W139 2226028-2/10E
Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung verlangt § 350 BVergG das (Weiter-)Bestehen eines zulässigen Nachprüfungsantrages (zu § 328 BVergG 2006: VwGH 29.02.2008, 2008/04/0019). Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nachträglich weg, ist das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzustellen. Dies ist auch der Fall, wenn bereits vor der Erlassung der beantragten einsteiligen Verfügung über den bezugnehmenden Nachprüfungsantrag entschieden wird (VwGH 01.03.2017, 2005/04/0239). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht (Kahl in Gast [Hrsg], BVergG – Leitsatzkommentar, E 159 zu § 350).