§ 341 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 03.10.2019, W139 2211033-1/3E
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem auf die Nichtigerklärung der Wahl Direktvergabe gerichteten Antrag dahingehend statt, dass die Wahl der Direktvergabe im Hinblick auf die für das Systemangebot auf den farbig dargestellten Linien gemäß Linientaktkarte „Fahrplan 2029+“ vorgesehene Verlängerung der zehnjährigen Laufzeit um weitere fünf Jahre für nichtig erklärt wird. Im Übrigen wurde der Nachprüfungsantrag abgewiesen. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde zurückgewiesen. Da die Antragstellerin mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Direktvergabe teilweise obsiegt hat, besteht der Anspruch auf Ersatz der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 zu Recht. Dagegen findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 betreffend den auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag nicht statt.