§ 334 Abs 8 BVergG 2006
BVwG, 10.10.2019, W134 2006575-1/82E
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 334 Abs 8 BVergG 2006 bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes und die Vorgangsweise des Auftraggebers heranzuziehen. Dabei zeigt sich, dass der Auftraggeber die Frage, ob er den gegenständlichen Vertrag ohne Berücksichtigung der Vorschriften des Vergaberechts („Auftragsvergabe an A*** vergabefrei?“) durchführen darf, zum Gegenstand eines Gutachtens durch die Finanzprokuratur vom 26.02.2010 gemacht hat. Diesem Gutachten ist eindeutig zu entnehmen, dass die Auftragsvergabe an Siemens „nicht vergabefrei“ ist, somit dass bei dem Abschluss des Vertrages mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vom 10.08.2010 sehr wohl die Vorschriften des BVergG 2006 zu berücksichtigen gewesen wären. Trotzdem hat sich der Auftraggeber im Wissen um die Rechtswidrigkeit dafür entschieden, die Vorschriften des BVergG 2006 nicht einzuhalten, was mit dem Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2016, W123 2006575-1/41 E, festgestellt wurde. Bei einer Verletzung des BVergG im Wissen um die Rechtswidrigkeit handelt es sich um eine besondere Schwere des Verstoßes