§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
BVwG, 19.06.2019, W139 2208701-2/65E
Es liegt nicht in der Disposition der Auftraggeberin von einem Ausscheidenstatbestand gemäß § 129 Abs 1 BVergG nach ihrem Gutdünken Gebrauch oder nicht Gebrauch zu machen (siehe ua bereits VwGH 04.09.2002, 2000/04/0181). Dies gebietet schon der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter. Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015] Rz 1608). Dies betrifft daher auch die Festlegung der maßgeblichen Anforderungen an die Hardware auf der einen Seite und an die Software auf der anderen Seite, welche gemäß 4.4 der Aufforderung zu Angebotsabgabe definitiv, und damit nicht verhandelbar, gestellt werden und deren Erfüllung – nach Gewährung einer einmaligen Chance zur Behebung des Mangels bzw der Ausschreibungswidrigkeit – zwingend geboten ist. Deshalb wäre auch, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, die Gewährleistung der Aufteilung allein durch die Hardware nicht ausschreibungskonform und muss dies zum zwingenden Ausscheiden führen.