§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
VwGH, 18.09.2019, Ra 2018/04/0096
20. Fallbezogen ist zu ergänzen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen in Zusammenhang mit den unbestrittenen Feststellungen betreffend die im Rahmen des Vergabeverfahrens von der Auftraggeberin an die Revisionswerberin gerichteten Rückfragen und deren Beantwortung in nicht unvertretbarer Auslegung der wechselseitigen Erklärungen darauf geschlossen hat, dass die Revisionswerberin den in den Ausschreibungsbedingungen geforderten Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Weise erbracht habe und daher der von der Auftraggeberin herangezogene Ausscheidensgrund verwirklicht sei. Die von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorgebrachten Argumente vermögen keine Zweifel an der Vertretbarkeit der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Insbesondere ist dem Vorbringen der Revision, „es ergebe sich bereits aus dem zivilrechtlichen Institut der Mitversicherung, dass die Versicherungssumme jedem einzelnen Unternehmen voll zur Verfügung stehe und nicht durch allfällige Ansprüche Dritter geschmälert“ werde, zu entgegnen, dass sich der Umfang des vertraglich zugesicherten Versicherungsschutzes aus den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen bzw aus den für den konkreten Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung allfällig vereinbarter Besonderer Versicherungsbedingungen ergibt. Inwiefern sich aus der bloßen Mitteilung des Vorliegens einer Mitversicherung zugunsten der Revisionswerberin ohne Kenntnis der dem konkreten Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen zwingend darauf schließen lasse, dass eine allfällige Deckung von Schadensfällen der übrigen mitversicherten Unternehmen die vertraglich insgesamt zugesagte Versicherungsdeckung nicht schmälern würde, ist demnach nicht nachvollziehbar.