§ 310 BVergG 2018
BVwG, 14.03.2019, W187 2214491-2/22E
Wie sich aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens ergibt, hat sich die Auftraggeberin vor Einleitung des Vergabeverfahrens vergewissert, dass ausreichend Personal zur Verfügung steht. Im Rahmen der ersten Nachsendung hat sie auf Änderungen beim verfügbaren Personal nach einer Besprechung aller an dem Bauvorhaben beteiligten Abteilungen der Auftraggeberin reagiert und die Ausschreibung entsprechend berichtigt. Nach Angebotsöffnung hat sich ergeben, dass für die geplante Bauführung in der ausgeschriebenen Art und Weise kein Personal als Aufsichtsorgan und als Sicherungsaufsicht zur Verfügung steht. Damit ist es nicht möglich, die Bauarbeiten wie vorgesehen durchzuführen. Wenn sich jedoch die Bauarbeiten nicht wie vorgesehen durchführen lassen, weil der mit dem Fahrbetrieb auf der Eisenbahnstrecke abzustimmende Zeitplan zu ändern wäre und damit die Ausschreibung in einem wesentlichen Punkt neu zu verfassen wäre, liegt ein sachlicher Grund für den Widerruf vor.