§ 310 BVergG 2018, § 311 BVergG 2018
BVwG, 14.03.2019, W187 2214491-2/22E
Die Widerrufsentscheidung muss begründet sein (EuGH 11.12.2014, C-440/13 , Croce Amica One Italia, Rn 29). Anders als bei der Begründung der Zuschlagsentscheidung, deren Fehlen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens ist