Deskriptoren: Verschmelzung; Beeinträchtigung des Wettbewerbs; Leistungsfähigkeit; Absprachen; unabhängige Erstellung von Angeboten.
Rechtsgrundlagen: Art 28 Abs 2 RL 2014/24/EU
Art 28 Abs 2 Satz 1 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er in Anbetracht des Erfordernisses der rechtlichen und tatsächlichen Identität zwischen den in der Vorauswahl berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern, die Angebote abgeben, dem nicht entgegensteht, dass im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein in der Vorauswahl berücksichtigter Bewerber, der sich aufgrund einer Verschmelzungsvereinbarung, die zwischen der Vorauswahlphase und der Angebotsabgabephase geschlossen und nach dieser Abgabephase umgesetzt wird, verpflichtet, einen anderen in der Vorauswahl berücksichtigten Bewerber aufzunehmen, ein Angebot abgeben kann.