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Keine Ausnahme für die gemischte Vergabe von Rettungsdiensten und Krankentransporten

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2019/13RPA 2019, 248 Heft 4 v. 1.8.2019

Art 10 lit h RL 2014/24/EU

EuGH, 20.06.2019, C-424/18
Italy Emergenza und Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza „Croce Verde“ Übersetzung durch die Redaktion.

Art 10 Buchst h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist unter Berücksichtigung der Begründungserwägung 28 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung über die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme entgegensteht, nach der einerseits Rettungsdienste, bei denen es verpflichtend ist, dass ein Fahrer und Sanitäter und ein Sanitäter, der die Ermächtigungen und Nachweise hat, die er durch die Teilnahme an einer Ausbildung und eine bestandene Prüfung über die Gegenstände mit Bezug auf die Rettungsdienste nachgewiesen hat, im Fahrzeug sind und andererseits im Rahmen der wesentlichen Stufen der vorgenommenen Kostenübernahme zumindest der Rettungsfahrzeuge vorgesehene Transportdienste ohne Notfall feststehen.

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