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Auch der qualifizierte Krankentransport fällt unter den Ausnahmetatbestand des Art 10 lit h RL 2014/24/EU. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gesondert zu prüfen, die Anerkennung als Hilfsorganisation per Gesetz ersetzt dies nicht.

JudikaturEuGHLorenz WichoRPA 2019, 243 Heft 4 v. 1.8.2019

Deskriptoren: Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge; Dienstleistungen des Katastrophenschutzes; des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr; Gemeinnützige Organisationen und Gefahrenabwehr; Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung; Qualifizierter Krankenstransport.

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