Deskriptoren: Ausschluss vom Vergabeverfahren; Insolvenz; Zwangsausgleich.
Normen: Art 45 Abs 2 UA 1 lit b RL 2004/18/EG
Art 45 Abs 2 UA 1 lit b RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden darf, wenn er zum Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits einen Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichs gestellt und sich dabei die Möglichkeit vorbehalten hatte, einen Plan zur Fortführung der Tätigkeit vorzulegen, nicht entgegensteht.