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Schadenersatz bei Unterlassen der Verständigung der Bewerber über eine Änderung der Ausschreibung möglich

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/30RPA 2019, 184 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 90 BVergG 2006

OGH, 20.12.2018, 6 Ob 213/18v

§ 90 BVergG 2006 verbietet Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin, sondern ordnet in Absatz 2 bloß eine Verständigung der Bieter über die Änderung an, wobei ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ein Mitverschulden des Unternehmers in einem Schadenersatzprozess begründen kann.

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