§ 126 Abs 4 BVergG 2006
VwGH, 22.03.2019, Ra 2018/04/0176
Soweit die Revision das Vorliegen eines Rechenfehlers und (auch) aus diesem Grund die Maßgeblichkeit des Punktes 2.5 der WD 307 geltend macht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Aus der Aussage des Verwaltungsgerichtshofes (in dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnis 2005/04/0111), bei einem Rechenfehler handle es sich um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, jede derartige irrtümliche Willenserklärung sei ein Rechenfehler.