§ 914 ABGB, § 915 ABGB
VwGH, 22.03.2019, Ra 2018/04/0176
Das Verwaltungsgericht konnte für seine Auffassung (der zufolge kein zusätzlicher Gesamtnachlass angeboten worden sei) heranziehen, dass auf den Seiten 18 (dort aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obergruppen), 19 und 20 als Ausgangswerte jeweils die von der Auftraggeberin vorgegebenen Bezugspreise und als (End)Summe jeweils die aus den Nachlässen auf die einzelnen Obergruppen resultierenden Gesamtpreise (in durchgehend gleicher Höhe) angeführt waren. Die gegenteilige Annahme – der zufolge in den Angaben auf Seite 19 ein zusätzlicher Gesamtnachlass zu erblicken sei – wäre daher weder mit den angeführten Ausgangswerten noch mit dem angegebenen Gesamtpreis in Einklang zu bringen. Dass das Verwaltungsgericht für die Auslegung der hier maßgeblichen Passage auf Seite 19 auf andere Angebotsbestandteile zurückgegriffen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl dazu, dass etwa für die Auslegung eines Begriffes in einer Ausschreibung neben dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die gesamten Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen sind, VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0017).