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Entscheidung in der Sache als notwendiger Sachverhalt für die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühr

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/27RPA 2019, 183 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 319 Abs 1 BVergG 2006

VwGH, 22.03.2019, Ra 2017/04/0111

Soweit die Revisionswerberin ungenügende Sachverhaltsfeststellungen bzw eine mangelhafte Begründung rügt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 319 Abs 1 BVergG 2006 hatte der auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die hier zugrunde liegenden Nachprüfungs- bzw Feststellungsanträge der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 31. Juli 2017 abgewiesen bzw zurückgewiesen worden sind und daraus – im Hinblick auf das mit einer Abweisung bzw Zurückweisung sämtlicher Anträge einhergehende fehlende Obsiegen – zutreffend abgeleitet, dass ein Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren nicht besteht. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.

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