§ 319 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 22.03.2019, Ra 2017/04/0111
Soweit die Revisionswerberin ungenügende Sachverhaltsfeststellungen bzw eine mangelhafte Begründung rügt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 319 Abs 1 BVergG 2006 hatte der auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die hier zugrunde liegenden Nachprüfungs- bzw Feststellungsanträge der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 31. Juli 2017 abgewiesen bzw zurückgewiesen worden sind und daraus – im Hinblick auf das mit einer Abweisung bzw Zurückweisung sämtlicher Anträge einhergehende fehlende Obsiegen – zutreffend abgeleitet, dass ein Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren nicht besteht. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.