§ 319 Abs 3 BVergG 2006
VwGH, 22.03.2019, Ra 2017/04/0111
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes mit seiner Erlassung rechtkräftig wird und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof daran nichts zu ändern vermag (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; in diesem Sinn auch OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f). Ausgehend davon vermag die Revisionswerberin mit dem von ihr ins Treffen geführten Umstand der Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2017 schon deshalb kein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der Vorgabe des § 319 Abs 3 BVergG 2006 aufzuzeigen, weil die von ihr angenommene Prämisse nicht zutrifft.