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Zulässigkeit von Gesprächen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/23RPA 2019, 182 Heft 3 v. 1.6.2019

Art 2 lit h VO (EG) 1370/2007, Art 5 Abs 6 VO (EG) 1370/2007, § 25 Abs 10 BVergG 2006

VwGH, 22.03.2019, Ra 2017/04/0104

Mit dem Vorbringen, es hätten vor der Veröffentlichung der Vorinformation Verhandlungen nur mit der zweitmitbeteiligten Partei stattgefunden, weshalb eine unzulässige „Hinterzimmervergabe“ vorliege, zeigt die Revisionswerberin keine Abweichung von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung auf. Bei einer Direktvergabe kann eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmen, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen werden (vgl § 25 Abs 10 BVergG 2006). Ausgehend davon wird im gegenständlichen Zulässigkeitsvorbringen (auch nicht mit dem allgemeinen Verweis auf das Primärrecht der Europäischen Union) weder dargelegt, inwieweit die Auftraggeberin durch das Führen von Gesprächen mit der zweitmitbeteiligten Partei gegen die – auch bei einer Direktvergabe geltenden – Vergabegrundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstoßen hätte, noch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels der unterlassenen Zeugeneinvernahme aufgezeigt (vgl Zum Erfordernis der Relevanzdarstellung etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0174, mwN). Ebenso wird nicht aufgezeigt, inwieweit die vom Verwaltungsgericht neben anderen Aspekten ins Treffen geführte Berücksichtigung von Personalkosten bzw Pensionslasten der zweitmitbeteiligten Partei für sich genommen zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes führe.

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