§ 2 Z 33a BVergG 2006
VwGH, 22.03.2019, Ro 2017/04/0022
Die von der Revision ins Treffen geführte formale Trennung der Verträge – Überlassung der Geräte einerseits, Vermittlung des Personals andererseits – ändert nichts daran, dass auf Grundlage der Feststellungen die präsumtive Zuschlagsempfängerin unter Verwendung der von ihr angemieteten Geräte und allenfalls Heranziehung des von ihr übernommenen Personals selbst die Herstellung der im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgeschriebenen Leistung schuldet. Daher erweist sich die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts auf Basis der getroffenen Feststellungen als zutreffend.