§ 2 Z 33a BVergG 2006
VwGH, 22.03.2019, Ro 2017/04/0022
Subunternehmer ist daher ein Unternehmer, der es übernimmt, Teile des an den Auftragsnehmer erteilten Auftrages – im Sinn der Herstellung eines Teilerfolgs – selbst herzustellen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Versetzt ein Unternehmen den Auftragnehmer (lediglich) in die Lage, den Auftrag zu erbringen, liegt ein Hilfsunternehmen vor. Die Materialien erwähnen hier beispielhaft die Vermietung von Maschinen und Geräten und die Überlassung von Arbeitskräften (vgl G. Zellhofer/J. Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann, BVergG 2006, § 2 Z 33a, Rz 18).