§ 2 Z 33a BVergG 2006, § 1151 ABGB
VwGH, 22.03.2019, Ro 2017/04/0022
Die zitierten Materialien nehmen für die Abgrenzung des Subunternehmerbegriffes Bezug auf die Regelungen des Werkvertrages im ABGB. Gemäß § 1151 ABGB liegt ein Werkvertrag vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes übernimmt. Die „Herstellung eines Werkes“ wird allgemein als Verpflichtung zur Herbeiführung eines (Arbeits)Erfolgs verstanden (M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB, § 1165, Rz 1). Der Unternehmer ist in diesem Falle verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.