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Mehrfachauspreisung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/18RPA 2019, 181 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 126 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

VwGH, 27.02.2019, Ra 2017/04/0054

Insofern die Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, wie ein Angebot für den Fall, dass der angebotene Preis in Ziffern nicht vollständig in Worten ausgeschrieben werde, auszulegen sei, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass auch für die Auslegung der Willenserklärung des Bieters der objektive Erklärungswert maßgeblich ist (vgl VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen nicht revisibel ist bzw dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen wäre (vgl zB VwGH 26.6.2018, Ra 2016/04/0049, mwN). Eine Unvertretbarkeit der Auslegung des Angebots der Revisionswerberin durch das Verwaltungsgericht dahingehend, dass wegen der unterschiedlichen Preisangaben in Ziffern und in Worten eine unzulässige „Mehrfachauspreisung“ vorliege, vermag die Revision im vorliegenden Fall nicht aufzuzeigen (vgl zur vergaberechtlichen Unzulässigkeit eines Angebots derselben Leistung zu unterschiedlichen Preisen etwa VwGH 18.6.2012, 2010/04/0011).

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