Art 1 RL 89/665/EWG , Art 2c RL 89/665/EWG , Art 47 GRC
EuGH, 14.02.2019, C-54/18
Cooperativa Animazione Valdocco Übersetzung durch die Redaktion.
49 Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, dass die zweite Frage so zu beantworten ist, dass die Richtlinie 89/665 , insbesondere ihre Artikel 1 und 2c, im Lichte von Artikel 47 der Charta gelesen, so zu verstehen sind, dass sie dem nationalen Recht wie im Ausgangsverfahren nicht entgegenstehen, das vorsieht, dass bei Unterlassen eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung des Auftraggebers, Bieter zu einem Vergabeverfahren zuzulassen, innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung es nicht mehr möglich ist, in einem Rechtsbehelf gegen darauffolgende Entscheidungen, insbesondere die Zuschlagsentscheidung, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung geltend zu machen, vorausgesetzt dass diese Frist nur dann angewandt werden darf, wenn die betroffenen Personen von der geltend gemachten Verletzung von Unionsrecht wissen oder hätten wissen können.