Deskriptoren: Antragslegitimation; Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung; Nachprüfungsantrag ohne Abgabe eines Angebots.
Normen: Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG , Art 1 Abs 3 RL 92/13/EWG
Die sich sowohl aus Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG als auch aus Art 1 Abs 3 RL 92/13/EWG ergebenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der kein Angebot abgegeben hat, ua dann über ein Recht auf Nachprüfung verfügt, wenn die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Spezifikationen seiner Ansicht nach bereits die Abgabe eines Angebots unmöglich machen.