Deskriptoren: Sektorentätigkeit; Schienenpersonenverkehr; Netz; Verkehrsdienstleistungen; Betreiben eines Netzes; Bereitstellen eines Netzes; Eisenbahn.
Normen: Art 5 Abs 1 RL 2014/17/EG
Art 5 Abs 1 UA 2 RL 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung ein Netz für Schienenverkehrsleistungen vorhanden ist, wenn gemäß einer nationalen Regelung zur Umsetzung der RL 2012/34/EU Verkehrsleistungen auf einer Schieneninfrastruktur bereitgestellt werden, die von einer nationalen Behörde verwaltet wird, die die Kapazitäten dieser Infrastruktur zuweist, selbst wenn sie verpflichtet ist, den Anträgen von Eisenbahnunternehmen stattzugeben, solange die Fahrwegkapazitäten nicht erschöpft sind.