Deskriptoren: Bemessung der Pauschalgebühren; Gebührensätze; geschätzter Auftragswert.
Normen: § 1 WVPVO, § 2 WVPVO
Überschreitet der geschätzte Auftragswert bzw der tatsächliche Auftragswert den EU-Schwellenwert um das Zehnfache, betragen die Pauschalgebühren das Dreifache von der in § 1 WVPVO festgelegten Gebühr (§ 2 WVPVO). Ob der geschätzte Auftragswert oder der tatsächliche Auftragswert heranzuziehen ist, hängt davon ab, ob bereits der Zuschlag erteilt wurde.