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Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (war) verfassungswidrig - Die Einführung eines vergabespezifischen Rechtsschutzes auf Landesebene ist von einer Regelung des materiellen Vergaberechts durch den Bundesgesetzgeber abhängig

JudikaturVfGHKathrin Hornbanger , Magdalena PremRPA 2019, 76 Heft 2 v. 1.4.2019

Deskriptoren: Regelungskompetenz der Länder im Zusammenhang mit Nachprüfungsverfahren; ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Regelung des materiellen Vergaberechts; Verantwortung für die Umsetzung von RL liegt bis zur Erlassung entsprechender materiellrechtlicher Regelungen beim Bund; keine Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder durch den einfachen Bundesgesetzgeber im Bereich der „Nachprüfung“ bei Vorliegen materieller vergaberechtlicher Regelungen; Festlegung der gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen fällt in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.

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