Schon bislang konnten Unternehmen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes grundsätzlich ihre berufliche Zuverlässigkeit durch die sog Selbstreinigung wiedererlangen. Inwieweit hat sich dies unter dem Regime des BVergG geändert?
Schon bislang konnten Unternehmen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes grundsätzlich ihre berufliche Zuverlässigkeit durch die sog Selbstreinigung wiedererlangen. Inwieweit hat sich dies unter dem Regime des BVergG geändert?