Der Titel stellt eine Frage, die klar zu sein scheint. Gesondert anfechtbare Entscheidungen stellen den Gegenstand der Nichtigerklärung im Nachprüfungsverfahren dar und gehören wohl auch zum Nachprüfungsverfahren. Daher sollte der jeweilige Gesetzgeber frei sein, sie zu regeln, was ja neben dem Bund auch einige Landesgesetzgeber gemacht haben.1