§ 19 BVergG 2006, § 125 Abs 5 BVergG 2006, § 128 Abs 1 BVergG 2006
BVwG, 31.07.2018, W123 2196006-2/29E
§ 125 Abs 5 BVergG beschreibt ausführlich die Vorgangsweise des Auftraggebers, die dieser – nach Einlangen der Aufklärung durch die Bieter – im Zuge der vertieften Angebotsprüfung zu beachten hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun aber aufgrund der Niederschrift vom 09.05.2018 nicht nachvollziehbar, warum das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin preisangemessen iSd §§ 19 iVm 125 BVergG ist. Dazu wäre seitens des Auftraggebers eine ausführliche schriftliche Erläuterung iSd § 128 Abs 1 BVergG zu verfassen gewesen.