§ 125 Abs 3 BVergG 2006
BVwG, 31.07.2018, W123 2196006-2/29E
Wie die Antragsteller in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz richtigerweise darlegen, liegt die Kostenschätzung des Auftraggebers und das Angebot der Antragsteller weit über dem seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Gesamtpreis. Zweifel an der Preisangemessenheit im Sinne des § 125 Abs 3 BVergG lagen somit evident vor. Dies war auch offenkundig dem Auftraggeber bewusst, andernfalls er die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht mit Schreiben vom 12.04.2018 um Aufklärung ersucht hätte. Die daran anschließende Prüfung des Auftraggebers erschöpft sich jedoch lediglich in der Aussage, dass „die angebotenen Preise plausibel und nachvollziehbar sind“.