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Befugnis nachgewiesen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2018/49RPA 2018, 315 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006

LVwG Wien, 16.05.2017, VGW-123/077/5551/2017

Entscheidungswesentlich war die Frage, ob die in den Leistungsgruppen 82 und 83 angeführten Arbeiten der Wärme-, Kälte und Branddämmung von Rohren in den Berechtigungsumfang der Gewerbe der Heizungstechnik, der Sanitärtechnik und allenfalls der Lüftungstechnik fallen. Die Antragstellerin ist auf Grund ihrer Befugnisse berechtigt, Tätigkeiten auszuführen, die in den Berechtigungsumfang der beiden erstgenannten Gewerbe fallen. Hinsichtlich des Gewerbes der Lüftungstechnik ergibt sich die Berechtigung der Antragstellerin, Leistungen dieses Gewerbes zu erbringen, daraus, dass dieses Gewerbe mit Heizungstechnik zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefasst ist und die Antragstellerin den Befähigungsumfang für Heizungstechnik laut Gewerbedaten uneingeschränkt erbracht hat sowie uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Heizungstechnik berechtigt ist. Die Antragstellerin vermag sich daher hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges auch auf das verbundene Gewerbe der Lüftungstechnik zu stützen.

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