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Abfall als handelsübliche Ware

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2018/50RPA 2018, 315 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 2 Z 33a BVergG 2006

LVwG Wien, 06.07.2017, VGW-123/074/7463/2017

Die Übergabe des Abfalls an einen nach dem AWG befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler setzt als actus contrarius die Übernahme durch diesen voraus. Übergabe und Übernahme des Abfalls stellen zusammen eine Lieferung des Abfalls an den nach AWG berechtigten Sammler oder Behandler dar. Abfall ist rechtlich als Ware einzustufen, die Gegenstand des Handels ist und einen Marktwert hat. Ob der Marktwert dabei positiv oder negativ ist, der Übernehmer also für den Abfall zahlt oder für dessen Übernahme ein Entgelt erhält, ist dafür rechtlich ohne Relevanz. Abbruchmaterial als Abfall stellt auch zwischen Unternehmern, die Abbrucharbeiten ausführen, auf der einen Seite und nach dem AWG befugten Abfallsammlern oder Abfallbehandlern auf der anderen Seite eine handelsübliche Ware dar. Es liegt daher insoweit zwischen dem Auftragnehmer und dem nach AWG befugten Unternehmer eine Lieferung einer handelsüblichen Ware im Sinne des § 2 Z 33a zweiter Satz BVergG 2006 vor. Dass die Ware im Fall der Entsorgung von Abfall nicht an den Auftragnehmer geliefert wird und somit keine Zulieferung vorliegt, sondern der Auftragnehmer den Abfall abliefert, stellt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des § 2 Z 33a BVergG 2006 einen rechtserheblichen Unterschied dar. Die Übernahme des Abfalls durch den nach AWG befugten Abfallsammler oder -verwerter stellt daher nach der

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