§ 324 Abs 2 BVergG 2006
BVwG, 22.08.2018, W131 2202244-4/5E
Wenn § 324 Abs 2 BVergG für eine Parteistellung in einem anderweitig eingeleiteten Nachprüfungsverfahren von der gegenständlichen Einschreiterin verlangt, dass diese Einschreiterin durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein [kann] (Antragsgegner) und gemäß §§ 312, 320 und 322 BVergG zulässiger Weise nur die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung begehrt werden kann, die Antragstellerin zu W131 2202244-2 jedoch nicht die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung begehrte, sondern nur die Nichtigerklärung einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung, fehlt es für die Einschreiterin umgekehrt bereits an der abstrakten Möglichkeit, durch eine Nichtigerklärung in den eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen zu sein.