§ 19 Abs 1 BVergG 2006, § 122 BVergG 2006, § 123 BVergG 2006, § 125 BVergG 2006, § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
BVwG, 31.07.2018, W123 2196006-2/29E
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die seitens des Auftraggebers (bzw der rechtsfreundlichen Vertretung) gewählte Vorgangsweise mit dem Grundsatz der Transparenz iSd § 19 Abs 1 BVergG nicht in Einklang zu bringen ist und die angefochtene Zuschlagsentscheidung daher mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Entgegen der Ansicht des Auftraggebers ist die Rechtswidrigkeit auch für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss im Sinne des § 325 Abs 1 Z 2 BVergG, da bei rechtmäßiger Vorgehensweise, insbesondere der Einhaltung der Grundsätze des § 122 BVergG, eine andere Vergabeentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.